Oder genauer: Wie hoch fällt der Grundrentenzuschlag aus und wie wird er ermittelt?
Wer im Schnitt aller Grundrentenbewertungszeiten weniger als 0,0667 Entgeltpunkte im Monat (= 0,8 Entgeltpunkte im Jahr) hat, bekommt einen Zuschlag an Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag beträgt maximal 12,2378 Entgeltpunkte. Die Punkte werden zu gleichen Teilen den einzelnen Grundrentenbewertungszeiten zugeordnet.
Die Höhe des Zuschlags wird dabei in drei Schritten berechnet:
1. Grundrentenbewertungszeiten ermitteln
Monate mit Grundrentenzeiten, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte liegen, sind Grundrentenbewertungszeiten. Monate, die nicht beide Kriterien erfüllen, werden nicht als Grundrentenbewertungszeit berücksichtigt. Die Anzahl an Grundrentenbewertungszeiten kann (auch deutlich) niedriger liegen als die Zahl an Grundrentenzeiten – aber niemals höher.
Hinweis: Liegen 33 oder mehr Jahre Grundrentenzeiten vor, aber weniger als 33 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten, wird dennoch Zuschlag gewährt.
Aus den Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten (siehe oben) werden jene rausgesucht, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte liegen. Woher die Punkte in diesem Monat kommen, spielt dabei keine Rolle. Sie dürfen beispielsweise auch ganz oder teilweise aus den Rentenbeiträgen für das Arbeitslosengeld stammen. Die Schwelle von 0,025 Entgeltpunkten entspricht aktuell gut 1000 Euro Bruttolohn (30 Prozent des Durchschnittsentgelts). So sollen Mitnahmeeffekte bei sehr geringem Einkommen reduziert werden.
Hinweis: Nach „oben“ gibt es bei den Punkten keine Begrenzung. Auch Grundrentenzeiten mit mehr als 0,0667 Entgeltpunkten (0,8 EP im Jahr) sind Grundrentenbewertungszeiten. Ob ein Zuschlag gezahlt wird, wird erst im nächsten Schritt berechnet.
2. Durchschnittswert ermitteln
Im zweiten Schritt werden die Punkte aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten addiert und die Summe durch die Anzahl an Grundrentenbewertungszeiten geteilt – dies können (auch deutlich) weniger als 420 Monate sein. Liegt der so berechnete Durchschnittswert unter 0,0667 Entgeltpunkten (pro Monat), dann wird der eigene Rentenanspruch um einen Grundrentenzuschlag erhöht. Die 0,0667 Entgeltpunkt entsprechen dabei aktuell rund 2.700 Bruttolohn (80 Prozent des Durchschnittsentgelts oder 0,8 Entgeltpunkten pro Monat). Liegt der Durchschnittswert bei 0,0667 oder höher, wird kein Zuschlag berechnet.
3. Berechnung des Zuschlags
Für den dritten Schritt wird der geringere Wert von den beiden folgenden Werten benötigt:
a) Liegt der in Schritt zwei ermitteltete Durchschnittswert unter 0,0334 Entgeltpunkten, dann wird dieser Wert für die weitere Berechnung genommen.
b) Liegt der in Schritt zwei ermitteltete Durchschnitt über 0,0334 (aber unter 0,0667) Entgeltpunkten, dann wird für die weitere Berechnung der Unterschied zwischen dem Durchschnittswert und 0,0667 genommen.
Der geringere Wert aus a) und b) wird dann mit 420 multipliziert, höchstens aber mit der Anzahl an Monaten mit Grundrentenbewertungszeiten (falls diese unter 420 liegen). Vom Ergebnis werden dann noch 12,5 Prozent abgezogen (rechnerisch, in dem das Ergebnis mit 0,875 multipliziert wird). Maximal kann der Zuschlag also 420 x 0,0333 x 0,875 = 12,2378 Entgeltpunkte betragen.
Der so berechnete Zuschlag an Entgeltpunkten wird dann allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen gutgeschrieben, auch wenn es mehr (oder weniger) als 420 Kalendermonate sind. Liegen in einem solchen Monat Entgeltpunkte (Ost), dann werden auch die Zuschlagsentgeltpunkte in diesen Monaten zu Entgeltpunkten (Ost). Ab Juli 2024 sind Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) gleich viel wert, bis dahin gibt es noch einen geringen, jährlich schrumpfenden Abstand.
Einkommensanrechnung
Der eigentliche Grundrentenzuschlag ist dann im Rentenkonto in Form von Entgeltpunkten festgeschrieben. Ob und in welcher Höhe der Zuschlag ausgezahlt wird, hängt von der Einkommensanrechnung ab, wie beispielsweise auch bei der Witwen-/Witwerrente.